ARAG Experten informieren FTI-Kunden, welche Rechte ihnen nun zustehen
Mit der Insolvenz des Touristikkonzerns FTI Touristik GmbH, Obergesellschaft der FTI Group, ist der drittgrößte Reiseanbieter Europas pleite Ab heute müssen Urlauber damit rechnen, dass sie ihre Koffer wieder auspacken und umplanen müssen, weil ihre Reisen eingeschränkt oder ganz abgesagt werden. Was der Bankrott für deutsche Urlauber bedeutet, erklären die ARAG Experten.
Wer ist betroffen?
Alle Leistungen der Marke FTI in Deutschland, Österreich und den Niederlanden, die online oder im Reisebüro gebucht wurden, sind von der Insolvenz betroffen. Reisen können unter Umständen nicht angetreten oder müssen abgebrochen werden. Auch andere Anbieter sind involviert: 5vorFlug in Deutschland, die BigXtra Touristik GmbH und die Mietfahrzeugmarken DriveFTI und Cars and Camper. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass gebuchte Leistungen bei Drittanbietern – wie etwa TUI, Alltours oder DERTOUR – nicht betroffen sind, auch wenn sie online über FTI-Portale gebucht wurden.
Was ist eine Pauschalreise?
Wenn zwei Reiseleistungen (z. B. Flug, Hotel oder Mietwagen) gebündelt werden oder eine solche Reiseleistung bereits im Vorfeld der Reise mit einer touristischen Leistung (Konzertkarte, Ausflug, Wellnessbehandlung u. a.) gebucht wird und diese mindestens 25 Prozent des Gesamtwertes der Reise ausmacht, liegt laut ARAG Experten eine so genannte Pauschalreise vor.
Pauschalreisen über Reisesicherungsfonds abgesichert
Der Deutsche Reisesicherungsfonds (DRSF) bewahrt Urlauber seit 2021 davor, auf den Kosten einer Pauschalreise oder den damit verbundenen Reiseleistungen sitzen zu bleiben, wenn der Reiseveranstalter zwischenzeitlich pleitegeht. Dazu erhalten Urlauber bereits mit ihren Buchungsunterlagen einen sogenannten Sicherungsschein. Darauf ist die Insolvenzversicherung des jeweiligen Veranstalters vermerkt. Und die stellt sicher, dass bereits geleistete Zahlungen erstattet bzw. Urlauber nach Hause gebracht werden. Dies kann laut ARAG Experten durch die Unterstützung anderer Fluggesellschaften geschehen oder auch auf anderen Wegen, z. B. per Schiff oder Bahn. Fallen dabei Mehrkosten an, werden sie in der Regel von der Insolvenzversicherung erstattet.
Wer seinen Urlaub mit FTI bereits angetreten hat, wird jedoch seine Reise vermutlich wie geplant beenden können. Sollte dies nicht möglich sein, werden betroffene Kunden direkt kontaktiert, um eine alternative Rückreise zu organisieren. Für Fragen steht eine DRSF-Notfallnummer zur Verfügung: +49 (0)89 710 45 14 98. Weitere Informationen erteilt FTI auf einer eigens eingerichteten Webseite.
Der insgesamt 750 Millionen schwere Fonds wird bis 2026 durch die Reiseanbieter selbst gefüllt, für kleine Veranstalter gibt es Ausnahmen. Bis vor kurzem wurden Pauschalreisen durch Versicherungen oder Bank-Bürgschaften abgesichert. Doch dieser Topf war nicht annähernd voll genug, wie die Thomas-Cook-Pleite im September 2019 gezeigt hat. Kunden bekamen nur einen Bruchteil ihrer Rückreisekosten erstattet, weil die Haftung auf 110 Millionen Euro begrenzt war. Die weiteren Kosten musste der Staat seinerzeit übernehmen.
Was gilt bei einer Buchung von Einzelleistungen?
Wenn Kunden ausschließlich ein Hotel oder andere Einzelleistungen über FTI gebucht haben, sieht es leider nicht gut aus. Der Reisesicherungsfonds tritt laut ARAG Experten nur für Pauschalreisen ein. Bei Einzelleistungen über den Reiseveranstalter bleibt am Ende nur, die Kosten zur Insolvenztabelle anzumelden. Leider ist dabei erfahrungsgemäß keine große Erstattung zu erwarten.
Ähnlicher Fall Thomas Cook Reisen
Wer 2019 mit Thomas Cook in den Pauschalurlaub fliegen wollte, hatte schon vor der Corona-Krise mit Zitronen gehandelt. Denn das Unternehmen ging pleite. Die Insolvenzversicherung des Reiseunternehmens reichte nicht aus, so dass die Kunden nur 17,5 Prozent ihres Geldes erstattet bekamen. Die Bundesregierung hatte daraufhin zugesagt, für die restliche Summe einzuspringen. Nach einigen Monaten war es soweit. Nach Auskunft der ARAG Experten konnten Betroffene, die ihre Pauschalreise nicht antreten konnten oder sie abbrechen mussten, online die Ausgleichszahlungen beim Bund beantragen. Voraussetzung war, dass Thomas-Cook-Kunden ihre Ansprüche bereits beim Insolvenzversicherer Zurich-Versicherungen und beim Insolvenzverwalter gemeldet haben mussten.