1.Flugverspätung/ Streichung/ Überbuchung eines Fluges
Bei innereuropäischen Flügen gilt die sog EU-Fluggastrechte-Verordnung. Diese sichert Passagieren aus Flügen mit Abflughafen innerhalb der EU oder einer in der EU registrierten Fluglinie mit Zielflughafen innerhalb der EU besondere Rechte gegenüber der Fluggesellschaft. Zunächst sind Passagiere ab einer Flugverspätung von zwei Stunden über Verspätung und Grund der Verspätung aufzuklären und kann die Fluggesellschaft zu bestimmten Betreuungsleistun-gen wie Snacks und Erfrischungen oder auch, vor allem im Falle von Flugstreichungen, die Un-terbringung in einem geeigneten Hotel und der Transfer zwischen Flughafen und Hotel verpflichtet sein.
Ab einer Verspätung von drei Stunden können zusätzlich Ersatzansprüche gegenüber der Fluggesellschaft entstehen. Eine solche finanzielle Entschädigung steht Passagieren jedoch nur dann zu, wenn nicht außergewöhnliche Umstände Grund für die Verspätung bzw den Ausfall des Fluges sind, Passagiere nicht mindestens zwei Wochen vor dem Abflugdatum über die Streichung informiert wurden oder das Flugunternehmen einen alternativen Flug für die Strecke in einem ähnlichen Zeitraum angeboten hat.
Wichtig ist in derartigen Fällen, Auskunft über den Grund der Verspätung bzw des Ausfalls des Flugs zu verlangen, sich eine schriftliche Bestätigung darüber aushändigen zu lassen und Rechnungen und Belege über nicht erstattete Kosten aufzubewahren.
2. Mängel an der Urlaubsdestination
a)Maßnahmen vor Ort
Mängel am Urlaubsort müssen nicht einfach hingenommen werden. Entsprechen beispielsweise Zimmer oder Strand nicht der gebuchten Kategorie oder den Zusagen im Reiseprospekt sollte direkt vor Ort Verbesserung verlangt werden. Dank des Grundsatzes der Prospektwahrheit haben Reiseveranstalter nämlich für all das einzustehen, was im Reisekatalog oder auf der Buchungswebsite abgebildet wurde, da dies mit Buchung gültig zum Vertragsinhalt wurde.
Wichtig ist, schnellstmöglich kostenlose Verbesserung, beispielsweise in Form von Zuteilung in ein geeignetes Zimmer, zu verlangen und durch Fotos oder schriftlicher Dokumentation aller notwendigen Daten Beweise zu sichern. Zum einen lässt sich der Urlaub dadurch unter Um-ständen noch retten, zum anderen sind diese Maßnahmen im Hinblick auf die etwaige spätere Geltendmachung von Preisminderung dringend notwendig.
b)Nachträgliche Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen Sollte Gewährleistung vor Ort durch entsprechende Verbesserungsmaßnahmen nicht möglich sein oder weigert sich der Reiseveranstalter derartige Maßnahmen zu ergreifen, ergeben sich Ansprüche auf Preisminderung, die nach Rückkehr aus der Urlaubsreise schnellstmöglich, jedenfalls jedoch innerhalb von 2 Jahren schriftlich geltend gemacht werden müssen. Je nach-dem ob es sich bei dem Urlaub um eine Pauschalreise oder um eine Individualreise gehandelt hat, sind Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter oder direkt gegenüber dem Betreiber des Hotels (bzw der Fluglinie) geltend zu machen. Jedenfalls sollten aber bei Geltendmachung der Ansprüche die zuvor dokumentierten Mängel angeführt werden.
c)Höhe und Art der Entschädigung
Bei erfolgreichem Einfordern von Preisminderung, besteht Anspruch auf Rückerstattung ei-nes Teils der Reisekosten. Die genaue Höhe des Anspruches bestimmt sich nach dem Ver-hältnis zwischen aufgetretenen Mängeln und Reisepreis und ist stets im Einzelfall vom jeweiligen Richter zu entscheiden. Richtwerte zur Orientierung bieten allerdings beispielsweise die Frankfurter Liste eines Richtersenates aus Deutschland, an welcher sich auch die österreichischen Gerichte regelmäßig orientieren; auch österreichische Rechtsprechung wird in einschlägigen Listen zusammengefasst.
Die Kostenrückerstattung ist durch den Veranstalter immer in bar zu leisten – Gutscheine müssen daher nicht akzeptiert werden.
3.Zusätzliche Schadenersatzansprüche
Sollten nicht nur Hotel oder Strand mangelhaft sein, sondern durch Verschulden des Veranstalters auch weitere Schäden entstehen, wie beispielsweise Verletzungen durch Baustellen am Hotelgelände oder Erkrankungen durch verdorbenes Essen, können zusätzlich Schadenersatzansprüche für die erlittenen Nachteile geltend gemacht werden.
Im Fall von erheblichen, durch den Veranstalter verschuldete Mängel ist es außerdem möglich, Schadenersatz für die dadurch entgangene Urlaubsfreude geltend zu machen und auf diese Wiese finanzielle Entschädigung für die Ärgernisse zu erhalten.
Schadenersatzansprüche sind innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger geltend zu machen. Auch zu diesem Zwecke empfiehlt es sich sehr, schon vor Ort ausreichend Dokumentation zu führen, um hinterher nicht in Beweisnotstand zu geraten.
Quelle: Schmelz Rechtsanwälte OG