Unternehmen, die mit Verlusten rechnen, können Liquiditätshilfe in Form von Erstattungen beantragen
Berlin, 28. April 2020 – Die Corona-Krise führt insbesondere in der Tourismuswirtschaft zu drastischen Umsatz- und Gewinneinbrüchen im Jahr 2020. Die Unternehmen der Reisewirtschaft sind damit exzeptionell getroffen. Um die finanziellen Härten abzuschwächen, hat sich der Ausschuss Steuern des Deutschen Reiseverbandes (DRV) für seine Mitglieder auch für einen sofortigen Verlustrücktrag gemäß § 10d Einkommensteuergesetz bzw. § 8 Körperschaftssteuergesetz eingesetzt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mit Schreiben vom 24. April 2020 die Möglichkeit eines vereinfachten pauschalierten Verlustrücktrages ermöglicht, mit dem auch bereits geleistete Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 erstattet werden können. Das teilt der Ausschuss Steuern des DRV seinen Mitgliedern mit.
Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige können eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen, in dem ein pauschalierter Verlustrücktrag berücksichtigt wird. Dies soll eine Vereinfachung des Verfahrens darstellen, da häufig eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste aufgrund der vorhandenen Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung derzeit sehr schwierig ist.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag wird auf Antrag vom zuständigen Finanzamt berücksichtigt. Der Antragsteller muss von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sein. Dies ist der Fall, wenn die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt wurden und der Steuerpflichtige versichert, dass er für den Veranlagungszeitraum 2020 aufgrund der Corona-Krise einen nicht unerheblichen Verlust erwartet. Weitere Nachweise sind für diesen vereinfachten Verlustrücktrag nicht notwendig.
Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag beträgt 15 Prozent des Saldos der Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (maximal eine Mio. Euro bzw. zwei Mio. Euro bei Zusammenveranlagung).
Der pauschalierte Verlustrücktrag ist zwar einfach, führt jedoch nur zu einer teilweisen Entlastung von Steuervorauszahlungen für 2019, schätzt der DRV-Steuerausschuss ein. Gerade den besonders hart betroffenen Unternehmen der Tourismusbranche werde dies oft nicht ausreichen. „Deshalb wird hier wohl häufig auch eher von der Möglichkeit, mit Einreichung detaillierter Unterlagen auch die Berücksichtigung eines höheren rücktragfähigen Verlustes zu beantragen, genutzt werden müssen“, lautet die Einschätzung aus dem DRV-Ausschuss Steuern.
Einzelheiten zum Verlustrücktrag werden im BMF-Schreiben (IV C 8 – S 2225/20/10003 :010)